Ein Stiftungsrat kann, muss aber nicht als Kontrollorgan einer Stiftung eingesetzt werden. Es ist dann sinnvoll, wenn die Arbeit der Stiftung auf mehr Organe verteilt werden soll. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die Bestellung eines Stiftungsvorstandes.
Die Satzung bestimmt die Besetzung und die Befugnisse des Stiftungsrates. Die Aufgaben des Stiftungsrates ähneln denen eines Aufsichtsrates, zum Beispiel die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Kontrolle über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Aktuell gehören dem Stiftungsrat der Bürgerstiftung Leichlingen an:
- Bornemann, Christiane (Vorsitzende)
- Heinrich Witprächtiger
- Horst Süßelbeck
- Hans-Josef Rupprecht
- Langenbucher, Jürgen
- Schaefer, Armin
Mehr dazu unter “Satzung § 11″