Satzung

Präambel

Die Bürgerstiftung Leichlingen ist eine unabhängige, gemeinnützige und überparteiliche Stiftung von Bürger:innen, Unternehmen, Vereinen und anderen Institutionen und Einrichtungen, denen Leichlingen am Herzen liegt.

Die Bürgerstiftung Leichlingen will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen stärken, Kräfte der Innovation mobilisieren und so die Lebensqualität in Leichlingen nachhaltig verbessern.

Die Bürgerstiftung Leichlingen möchte weitere Bürger:innen dazu motivieren, sich ehrenamtlich zu beteiligen. Dies geschieht durch Stiftungsbeiträge und Spenden, aber auch durch kreative Ideen und konkrete Mitarbeit.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Leichlingen“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leichlingen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1)       Zweck der Bürgerstiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung

(a)               der Kinder- und Jugendhilfe,

(b)               der Altenhilfe,

(c)               der Bildung,

(d)               der Heimatpflege des Umwelt- und Naturschutzes,

(e)               der Kunst und Kultur,

(f)                des Sports oder

(g)               für mildtätige Zwecke, um bedürftige Personen aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ihrer finanziellen Situation zu unterstützen.

Die Stiftung kann diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.

(2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

(a)               die Schaffung und die finanzielle Unterstützung lokaler Einrichtungen und die Durchführung und Unterstützung von Projekten, die den Stiftungszwecken dienen,

(b)               die Auslobung von Preisen und anderen geeigneten Maßnahmen, die im Sinne des Stiftungszwecks erbracht wurden,

(c)               die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Allgemeinbildung sowie der Berufs- und Fortbildung,

(d)               die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,

(e)               die Aktivierung von Bürgerarbeit und Qualifizierung der ehrenamtlich bzw. bürgerschaftlich Tätigen in den genannten Bereichen,

(f)                die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.

(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(4) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter Abs. 1 vereinbar sind.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Leichlingen im Sinne der Gemeindeordnung gehören.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung „Bürgerstiftung Leichlingen“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter:innen und ihre Rechtsnachfolger:innen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden fünf Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher, ertragsbringend und nachhaltig anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unbegrenzt erhöht werden. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber oder die Zuwendungsgeberin ausdrücklich hierfür bestimmt hat und die einen Betrag von EUR 150,00 nicht unterschreiten. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender:innen ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die von dem/der Erblasser:in nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. Zustiftungen sind auch in der Form von Sachwerten möglich, sofern sie der Verwirklichung des Stiftungszweckes förderlich sind. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Über die Annahme von Zuwendungen in Form von Sachwerten entscheidet der Vorstand.

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwenden.

(2) Die Verwendung von Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 Abs. 1 an dem vom/von der Spender:in genannten Zweck. Ist dieser nicht näher bestimmt, so ist der Vorstand berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne des § 2 zu verwenden.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

 

§ 7 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 8 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

        der Vorstand,

        der Stiftungsrat,

        die Stifterversammlung.

Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Stiftungsrat ist unzulässig.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(3) Über die Einrichtung einer Schirmherrschaft oder eines Ehrensenats können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.

(4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt, und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(5) Vorstand und Stiftungsrat können sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:

        Einberufung,

        Ladungsfristen und -formen,

        Abstimmungsmodalitäten,

        Vertretungsregelungen,

        Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter:innen im Stiftungsgeschäft bestimmt. Er besteht aus fünf Personen. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter:in werden durch den Vorstand aus seiner Mitte gewählt.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit gewählt. Vor dem Ende der Amtszeit des Vorstandes hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Vorstandes zu wählen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Vorstandsarbeit oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch die/den Vorstandsvorsitzende(n) und ein weiteres Mitglied gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden.

§ 10 Aufgaben und Rechte des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Stiftung. Er hat im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

(a)               die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

(b)               die Festlegung der konkreten Ziele und die Aufstellung eines Konzeptes für die Projektarbeit,

(c)               die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Spenden,

(d)               die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr,

(e)               die Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,

(f)                die Unterrichtung der Stifterversammlung.

Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie alle anderen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung.

(2) Der Vorstand trifft die Personalentscheidungen hinsichtlich der hauptamtlichen Beschäftigten.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen der Stiftung und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 11 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter:innen mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Er besteht aus 9 Personen. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder werden von der Stifterversammlung gewählt. Besteht noch keine Stifterversammlung oder ist die Mindestzahl ihrer Mitglieder unterschritten, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Kooptation selbst. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.

(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleiben die Stiftungsratsmitglieder bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig ist, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt. Ein Stiftungsratsmitglied kann aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen abberufen werden.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der/die Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand.

§ 12 Aufgaben und Rechte des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

 

(2) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere:

(a)               die Berufung und Abberufung des Vorstandes,

(b)               die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,

(c)               die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als Euro 10.000 (in Worten: Euro zehntausend) begründet werden,

(d)               sowie in Abstimmung mit dem Vorstand

        die Festlegung der Förderkriterien für stiftungsfremde Projekte,

        das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte,

        die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 13 Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 17 der Satzung, soweit sich Satzungsänderungen auf den Stiftungszweck oder die Organisation wesentlich auswirken, und nach § 18 der Satzung.

§ 14 Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus denjenigen Stifter:innen, die einen Mindestbetrag von       EUR 150 gestiftet oder zugestiftet haben. Die Höhe des Mindestbetrages kann vom Stiftungsrat mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Die Stifterversammlung hat mindestens 50 Mitglieder und tritt zum ersten Mal zusammen, sobald die Mindestzahl von 50 Stifter:innen erreicht ist.

(2) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung ist freiwillig. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit, kann aber jederzeit durch entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates beendet werden. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

(3) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und nur so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrer Vertretung in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen.

(4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen, eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 2 sinngemäß.

(5) Die Stifterversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere bei fortgesetzter Unerreichbarkeit oder grobem Verstoß gegen Sinn und Zweck der Satzung, mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer satzungsmäßigen Mitglieder abberufen.

(6) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich zu einer Sitzung einberufen (Jahresversammlung).

(7) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Stifterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

§ 15 Aufgaben und Rechte der Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung wird vom Vorstand über den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres in Kenntnis gesetzt. Sie wird über das Stiftungsprogramm und die aktuellen Projekte vom Vorstand informiert.

(2) Die Stifterversammlung beschließt über die Wahl und die Abberufung des Stiftungsrates.

(3) Der Beschlussfassung durch die Stifterversammlung unterliegen ferner alle der Stifterversammlung in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie alle Angelegenheiten, die der Stifterversammlung vom Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 16 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Stiftungsvorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 17 Änderung der Satzung

(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Stiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.

(2) Änderungen der Satzung bedürfen eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Stiftungsrat mit einer Mehrheit von je 2/3 der Stimmberechtigten.

(3) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(4) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 18 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von je 3/4 ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 17 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Beschlüsse nach Satz 1 treten erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Leichlingen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 19 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 20 Stiftungsbehörde

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

 Die erste Änderung der Satzung vom 02.10.2012 tritt am 23.11.2022 in Kraft.

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